Sind Sie berechtigt, Sukanya Samriddhi Yojana fortzusetzen, nachdem Sie NRI geworden sind? Da es diesbezüglich keine Klarheit gibt, sind viele NRIs verwirrt.
SSY oder Sukanya Samriddhi Yojana ist eines der besten Schuldinstrumente, die die Regierung für ein Mädchen eingeführt hat. Ich habe dazu verschiedene Beiträge geschrieben. Sie können sie alle weiterempfehlen –
In diesem Beitrag werde ich mich nicht weiter mit den Regeln, Vorschriften und Funktionen von SSY befassen. Stattdessen werde ich mich auf das Hauptthema dieses Beitrags konzentrieren: Sind Sie berechtigt, Sukanya Samriddhi Yojana fortzusetzen, nachdem Sie NRI geworden sind?
Vielen Anlegern ist bereits bewusst, dass ein SSY-Konto nicht für NRIs berechtigt ist. Allerdings besteht die Verwirrung darüber, ob man das SSY-Konto schließen sollte, sobald sich der Standing des Mädchens in NRI ändert, oder nicht.
Sind Sie berechtigt, Sukanya Samriddhi Yojana fortzusetzen, nachdem Sie NRI geworden sind?
Werfen wir einen Blick auf die Benachrichtigung von 2016 und die Benachrichtigung von 2019 (die neueste) über die SSY-Regeln. Der Bekanntmachung vom Amtsblatt vom 18. März 2016 hat diese Zeilen. Beachten Sie, dass in SSY mit Begünstigter und Kontoinhaber ein Mädchen gemeint ist.
„Begünstigter“ bezeichnet ein berechtigtes Mädchen, das zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung in Indien ansässige Staatsbürgerin ist und dies bis zur Fälligkeit oder Schließung des Kontos bleibt;
Wenn der Kontoinhaber nach der Kontoeröffnung kein indischer Staatsbürger oder nicht in Indien ansässig ist, muss der Vormund oder der Kontoinhaber dem betreffenden Postamt bzw. der betreffenden Financial institution eine diesbezügliche Mitteilung machen kann innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab dem Datum des Standing der Staatsbürgerschaft oder des Aufenthaltsstatus des Kontoinhabers erfolgen.
Aus dieser Mitteilung von 2016 geht klar hervor, dass Sie das SSY-Konto nicht mehr weiterführen dürfen, sobald sich der Standing des Mädchens von gebietsansässig in gebietsfremd ändert.
Die Verwirrung begann jedoch nach der Veröffentlichung des 2019-Gazette-Meldung zu SSY (Bekanntmachung siehe GSR 914(E) vom 12.12.2019 und weiter geänderte Fassung siehe GSR 288(E) vom 05.05.2020) In dieser Mitteilung schwieg die Regierung darüber, was Investoren tun sollten, die das SSY eröffneten und später in NRI umgewandelt wurden.
Allerdings in einem solchen RTI-AntwortDas Nationwide Financial savings Institute bezog sich bei der Auslegung der Regeln auf die folgenden Zeilen.

Bezugnehmend auf Punkt 4 wird erwähnt, dass das SSY-Konto auch bei einer Umwandlung des Kontoinhabers in NRI bis zur Fälligkeit weiterhin wie gewohnt verzinst wird. Allerdings ist Punkt 5 falsch, den ich zuvor fälschlicherweise dahingehend interpretiert habe, dass er auf NRIs anwendbar sei. Es bezieht sich auf die Bürger Indiens. Nach indischem Recht gilt ein „Non-Resident Indian“ (NRI) jedoch als indischer Staatsbürger, was bedeutet, dass er, auch wenn er außerhalb des Landes wohnt, gemäß dem Citizenship Act von 1955 immer noch die indische Staatsbürgerschaft besitzt; Im Wesentlichen ist ein NRI ein im Ausland lebender indischer Staatsbürger.
Ich muss noch einen weiteren Beweis prüfen. Es handelt sich um das interne Rundschreiben der Submit, in dem es wie folgt heißt.
„In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass, wenn der Kontoinhaber oder Vormund oder beide nach der Eröffnung des Kontos im Rahmen nationaler (kleiner) Sparpläne, einschließlich des Sukanya Samriddhi-Kontos, gemäß den Bestimmungen in Regel 4 (3) der allgemeinen staatlichen Sparförderung NRI werden Regeln 2018 und dementsprechend wird das SSA-Konto bis zu seiner Fälligkeit gemäß den Bestimmungen des SSA-Programms 2019 geführt, wenn der Kontoinhaber/Vormund NRI wird.„
Dabei beziehen sie sich auf zwei Meldungen. Eines stammt aus dem Jahr 2018 und ein anderes aus dem Jahr 2019 (auf das ich oben Bezug genommen habe). Wenn Sie die „Regeln 4 (3) der allgemeinen Regeln zur staatlichen Sparförderung 2018“ sorgfältig prüfen, dann ist es tatsächlich dasselbe, was in der RTI-Antwort (Bild oben geteilt) verfügbar ist.
„Wenn ein Einleger eines Einzelkontos oder einer der Einleger eines Gemeinschaftskontos oder entweder der Vormund eines Minderjährigen oder einer geisteskranken Particular person bzw. eines minderjährigen Einlegers anschließend während des Zeitraums, in dem dies der Fall ist, zu einem gebietsfremden Inder wird Wenn das Konto in Betrieb ist, kann das Konto bis zu seiner Fälligkeit weitergeführt werden und die dem Einleger auf dem Konto zur Verfügung stehenden Vorteile stehen nur auf Nichtrückführungsbasis zur Verfügung und das Konto darf nicht über die Fälligkeit hinaus verlängert oder weitergeführt werden, selbst wenn Eine solche Verlängerung oder Fortführung ist zulässig und es sind nach dem Fälligkeitsdatum keine Zinsen mehr zu zahlen.„
Wenn wir uns auf alle diese Meldungen aus den Jahren 2014 und 2019 (nachfolgende Meldung aus dem Jahr 2020), die RTI-Antwort des Nationwide Financial savings Institute und das interne Rundschreiben der Submit beziehen, können wir eindeutig zu dem Schluss kommen, dass bei der Kontoeröffnung der Standing des Mädchens wohnhaft ist und später ihr Standing in „Nichtansässig“ wechselt, kann das SSY-Konto bis zur Fälligkeit weitergeführt werden und diese Konten haben Anspruch auf die entsprechenden Zinssätze.